Kanzleimarketing – was ist erlaubt und was nicht?
Im vorangegangenen Blogbeitrag wurde aufgezeigt, dass Kanzleimarketing durchaus seine Daseinsberechtigung hat und durch die Digitalisierung und die steigende Wettbewerbsdichte immer mehr an Bedeutung gewinnt. Wer am hartumkämpften Markt bestehen will muss sichtbar sein und Werbung betreiben. Aber was ist nun in der anwaltlichen Werbepraxis erlaubt und was nicht? Kurz gesagt: Erlaubt ist was nicht verboten ist. Die anwaltliche Dienstleistung ist keine x-beliebige Dienstleistung, die Wahl der Mittel und die Art und Weise der Werbedarstellung sollten stets den gehobenen Status des Berufsstands angemessen repräsentieren. Reißerische, reklamehafte Werbung ist verboten – alle Maßnahmen sollten seriös, sachlich und informativ sein.
1987 wurde das bis dato strikte Werbeverbot durch zwei bahnbrechende Entscheidungen des BVerfG aufgebrochen und seit her fällt dieses Werbeverbot stetig. Zulässige, anwaltliche Werbe- und Marketingmaßnahmen richten sich nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) und dem allgemeinen Wettbewerbsrecht. BRAO steckt den allgemeinen zulässigen Rahmen ab und § 43b BRAO lautet: „Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.“ § 6 bis § 10 BORA konkretisieren die Pflichten des Anwalts in Bezug auf Werbung. Das allgemeine Wettbewerbsrecht sieht keine speziellen Einschränkungen für Anwaltswerbung vor, sondern nur das was für jeden Werbeauftritt gilt, wie beispielsweise, dass übertriebene Anpreisungen, ausgeprägte Vergleiche mit anderen Anbietern oder das Herausstellen von Selbstverständlichkeiten wettbewerbsrechtlich von den konkurrierenden Kollegen, von den Anwaltvereinen oder den Rechtsanwaltskammern leicht zu kassieren und zu sanktionieren sind.
Hier eine kurze Übersicht was in der anwaltlichen Werbepraxis erlaubt ist und was nicht:
| Erlaubt: | Verboten: | Sachliche Information über Ihre Dienstleistungen, Fachgebiete und Ihre Person | reißerische, reklamehafte Werbung |
| alle Werbeaussagen müssen zutreffend und wahr sein | Jede Irreführungen des Marktes ist zu vermeiden |
| Werbung mit bestimmten Qualifikationen, wenn Sie diese nachweisen können | Werbung, die auf die Erteilung eines Mandats im Einzelfall abzielt |
| Generell: Werbung in Zeitschriften, auf der eigenen Homepage, über Social Media und in Branchenbüchern, soweit sie dem Sachlichkeitsgebot entspricht | Anwaltliche Schockwerbung (Werbeform, die absichtlich schockiert, um Aufmerksamkeit zu erlangen) |
Ein Negativ-Beispiel für anwaltliche Werbung das im Konflikt § 43b BRAO steht, wird in der Plakat-Kampagne von Goldenstein & Partner zum VW Abgasskandal gesehen, die mit der Aufschrift „Wir haben den GröSSten Erfolg in der Geschichte des Dieselskandals errungen“ geworben hatte. Lesen Sie hierzu mehr unter Legal Tribune Online, 30.06.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42047/ (abgerufen am: 28.02.2021 ).
Das anwaltliche Werbeverhalten ist noch immer in der Entwicklung und die gesamte Anwaltschaft nimmt Einfluss darauf, welche Formen der Darstellung gewählt und sich künftig durchsetzen werden. Bei der Wahl der richtigen Form, des Mittels sowie der Art und Weise der Darstellung kann man sich bei Anwaltswerbung an folgendem Leitgedanken orientieren: Anwaltliche Werbung sollte stets den gehobenen Status des Berufsstands angemessen repräsentieren. Sodass das hohe Image und die Achtung der Anwaltschaft beim Publikum nicht durch billige Effekte abgewertet werden. Reißerische, reklamehafte Werbung ist verboten, alle Maßnahmen sollten seriös, sachlich und informativ sein.
Gerne beraten wir von A² Sie bei der Auswahl der geeigneten Werbe- und Marketingmaßnahmen!




